Reklamen an Gebäuden (Leuchtschilder, Buchstaben etc) sind bewilligungspflichtig. Massgebend ist die Kantonale Verordnung über Reklamen.
Das Gesuch ist der Gemeindeverwaltung zur Prüfung im Doppel einzureichen. Die Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die Bewilligung (Verfügung) ist kostenpflichtig.

Reklamen und Werbung für Anlässe sind im Bann Sissach nur im Abschnitt (Netzen) Hauptstrasse ab AVIA-Tankstelle bis Netzenkurve entlang der SBB-Linie erlaubt (siehe Bild). Es sind die Weisungen zu beachten.

Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Urnengang aufgestellt werden und sind innert Wochenfrist nach dem Abstimmungssonntag zu entfernen. Für das Anbringen wird keine Bewilligung benötigt. Die gesetzlichen Anforderungen sind einzuhalten (siehe Merkblatt Kantonspolizei - Verkehrsgefährdende Strassenreklamen). Plakate die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen werden von der Polizei BL oder vom Werkhof der Gemeinde Sissach entfernt. Bei Widerhandlungen kann der Gemeinderat die Wahl- und Abstimmungsplakate ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen lassen. (Raumplanung- und Baugesetz § 105a Abst. 2).

Hauptstrasse Richtung Netzenkurve
Werbeschilder entlang der SBB-Linie Hauptstrasse Richtung Netzenkurve

Zugehörige Objekte