Die Sissacher Flue (650 - 700 m ü.M.) ist zu Fuss oder mit dem Auto erreichbar. Am Sonntag und an Feiertagen ist ab Wintersinger Höhe (Bushaltestelle und Parkplatz) Fahrverbot auf dem Fluhbergweg.

Die Gemeinde stellt auf Anfrage für körperlich eingeschränkte Personen eine Ausnahmebewilligung zum Befahren des Bergweges am Sonntag aus. Ein begründeter Antrag unter Angabe von Name, Adresse, Fahrzeugkennzeichen und Datum kann per E-Mail an die Gemeinde gerichtet werden.
Es werden pro Sonntag nicht mehr als total  2 Fahrbewilligungen ausgestellt.

Auf dem Fluhberg wird das Bergrestaurant Sissacherfluh betrieben.

Die Sissacherfluh ist ein Naherholungsgebiet und dient als Wander- und Spazierauflugsziel.

Die Kantonale Verordnung über das Naturschutzgebiet Sissach vom 28.11.2006 § 4 beinhaltet u.a., dass Bewilligungen für Veranstaltungen im Offenland durch den Gemeinderat erfolgen.

Generell hält der Gemeinderat dazu folgendes fest:

  • Für das Befahren des Fluhweges an allgemeinen Sonn- und Feiertagen ist eine Sonderbewilligung beim Gemeinderat Sissach einzuholen.
  • Für die Benützung der Toiletten ist die Erlaubnis des/der Restaurantbetreibers*in einzuholen.
  • Grillieren ist nur an den dafür vorgesehenen Feuerstellen erlaubt.
  • Abfälle sind zu vermeiden und in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
  • Das Kampieren und Übernachten in Zelten ist verboten.
  • Jegliche Haftpflichtansprüche (Personen- und Sachschäden) werden seitens der Gemeinde abgelehnt.
  • Das Befahren des Fluhweges mit Gesellschaftswagen ist verboten.
  • Landeanflüge jeglicher Art aus der Luft sind verboten. (Richterliches Verbot)
  • Keine Bewilligungen durch den Gemeinderat werden für kommerzielle, Geschäfts- und Vereins-Anlässe ausserhalb des Restaurationsbetriebes erteilt.
Sissacherfluh
4450 Sissach
Fluh Ansicht vom Ebenrain im Winter
Fluh Ansicht vom Ebenrain im Winter