Amtliche Publikation - Planauflage

25. Mai 2023
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Sissach, Böckten, Gelterkinden, Ormalingen

Projektbeschreibung

L-0235106.1

50 kV-Kabel (Strang 1) zwischen den Unterwerken UW Sissach und UW Ormalingen, Kabelersatz mit Neubau einer Kabelschutzrohranlage, Kabeleinzug in 1 Rohr und in teils bestehende Rohranlage (Gemeinden Gelterkinden und Ormalingen)

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die e-netz ag, Industriestrasse 21, 5200 Brugg AG, im Namen von EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 26. Mai bis zum 26. Juni 2023 in den Gemeindeverwaltungen von Sissach*, Böckten, Gelterkinden und Ormalingen öffentlich aufgelegt.

*InSissach: 1. Stock, Büro Sekretariat (Öffnungszeiten Mo - Fr 8 - 11, Mi 14 - 18, Do 14 - 16 Uhr) oder nach Vereinbarung Tel. 061 976 13 11 R. Boog  

Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmen­strasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Frist: Ablauf der Frist: 26.06.2023