Festwirtschaft / Gelegenheitswirtschaft:
Alle Anlässe, an welchen alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Esswaren zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden, sind bewilligungspflichtig. Es benötigt somit eine Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft. Gemäss § 18a Abs.1c des Gastgewerbegesetzes ist die Alkoholabgabe auf der Strasse untersagt, ausgenommen im Rahmen von Anlässen. Das heisst, nur mit einer Gelegenheitswirtschaftsbewilligung ist der Verkauf auf der Strasse (Markt/Fasnacht) erlaubt.

Reine Take-away-Betriebe (Kuchen, Güggeli, Bratwürste usw. oder alkoholfreie Getränke) sind nicht bewilligungspflichtig.

Bei Gelegenheitswirtschaften an Anlässen ist das Thema Alkoholabgabe und Jugendschutz zu beachten. Damit das Verkaufspersonal bestens darauf vorbereitet ist, empfehlen wir den Onlinetest eidgenössischen Alkoholverwaltung.

Bezüglich Gelegenheitswirtschaft anlässlich der Fasnacht - siehe unter Stichwort Fasnacht.

Freinacht:
Für Feste welche länger als Mitternacht (nach 24.00 Uhr) dauern, ist zudem eine Bewilligung für 'Freinacht' einzuholen.

Gelegenheitswirtschaften und Freinacht werden durch die Gemeindebehörde bewilligt. Dafür ist spätestens 14 Tage vor dem Anlass das untenstehende Gesuchformular einzureichen.

Zugehörige Objekte