Beglaubigung von Unterschriften bei Referenden und Initiativen

Die Unterschriftenbogen sind an das Initiativ- oder Referendumskomitee einzureichen.

Gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 und Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte bescheinigt (Unterschriftenbeglaubigungen) das Einwohneramt (Einwohnerdienst) die Anzahl Einwohner, welche stimmberechtigt sind und somit die politischen Rechte ausüben.

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