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Hundereglement - Änderung § 9 (Gebühren) per 1.1.2010 - 22.02.2010

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion BL hat mit Verfügung vom 5.2.2010 die Änderung von § 9 des Hundereglements genehmigt. Am 15.12.2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung die Anpassung, welche per 1.1.2010 rückwirkend in Kraft gesetzt werden: § 9 

Abs. 1   jährlich wiederkehrende Gebühren:


a)   Die Gemeinde erhebt für den ersten Hund folgende  kostendeckende Gebühr: für einen Hund pro Haushalt und Jahr Fr. 50.- bis 100.-


b)   Die Gemeinde kann als Lenkungsabgabe zur Verringerung der Hundedichte für den zweiten und jeden weiteren Hund höhere Gebühren beschliessen: für jeden zusätzlichen Hund pro Haushalt und Jahr Fr. 75.- bis 200.-
                ….


Abs. 2        Einmalige Gebühren:


Abs. 3        ….


Gebühren nach Abs. 1 lit. a, b und c werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben.


Abs. 4        …. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres im 1. Halbjahr (Meldung innert 14 Tagen) wird die halbe Jahresgebühr zurückerstattet.


Abs. 5       Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen die Gebühren nach Abs. 1 ganz oder teilweise erlassen. Insbesondere für ausgebildete und im Einsatz stehende Rettungs- und Sozialhunde wird die Gebühr, nach vorliegen von Ausbildungs- und Einsatznachweisen, erlassen.


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